Da ist nun die DSGVO bald seit einem Jahr in Kraft und fast überall bekommt man Einwilligungserklärungen vorgelegt – egal, ob erforderlich oder nicht. So nun auch bei einer Heilpraktikerin, die mit ihren Patienten einen Behandlungsvertrag abschließt. So weit, so gut.
Zu diesem Behandlungsvertrag wird nun ein weiteres Blatt ausgehändigt, mit welchem sich der Patient mit der Erhebung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden erklären soll. Es wird (vorbildlich) darauf hingewiesen, dass die Einwilligung freiwillig sei und eine Nichterteilung zu keinerlei Einschränkungen führe. Auch gut und richtig…
Im nächsten Satz wird aber dann sofort darauf aufmerksam gemacht, dass eine Behandlung ohne Einwilligung nicht durchgeführt werden könne. Und damit beißt sich die berüchtigte Katze in den Schwanz: Meine Einwilligung soll ja freiwillig sein. Aber gebe ich diese nicht, werde ich nicht behandelt.
So stelle ich mir besorgt die Frage: wo, bitte schön, ist denn da die Freiwilligkeit plötzlich geblieben???
Des Rätsels Lösung an dieser Stelle: „knapp daneben ist auch vorbei“. Die Heilpraktikerin verlangt an dieser Stelle eine Einwilligung, an der
a) diese nicht wirksam ist (Kriterium der Freiwilligkeit ist nicht erfüllt) und
b) eine andere Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO „Vertragliche Erfüllung“) greift.
Nun ist es sicherlich nicht erforderlich, dass jedermann (oder jede Frau) sich aufgrund der DSGVO gleich zum Datenschutz-Nerd entwickelt. Aber personenbezogene Daten (und vor allem Gesundheitsdaten) sollten schon sicher und anforderungskonform verarbeitet werden. Und wenn es schon an diesen „Kleinigkeiten“ hapert…