Erste Bußgeldverfahren wegen offener Kontaktlisten in Gaststätten

Corona

Seit nunmehr rund drei Monaten sind Gaststätten und Restaurants auf Basis verschiedener Corona-Landesverordnungen verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Gäste zu erheben. Vielfach herrscht nach jetziger Feststellung der Hamburgischen Datenschutzaufsicht noch immer Unsicherheit zur praktischen Umsetzung.

Corona-Verordnungen verlangen Datenschutz

Die Corona-Landesverordnungen verlangen ausdrücklich, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen dürfen. Leider ist dies allerdings häufig noch der Fall.

In einer Stichprobe hat die hamburgische Datenschutzaufsicht im Juni stichprobenartig 100 Gewerbe- und Gaststättenbetriebe aufgesucht und die Umsetzung der Kontaktdatenerhebung kontrolliert. Den Schwerpunkt legte die Behörde dabei auf die Beratung und Sensibilisierung der Verantwortlichen vor Ort bei der Umsetzung der Kontaktdatenverarbeitung nach den Regeln der DSGVO. Dabei wurden in einem Drittel der Fälle unzulässige offene Listen vorgefunden.

Nachprüfungen führen zu Bußgeldverfahren

Im Rahmen von nun durchgeführten Nachprüfungen bestanden in vier Restaurants dieselben Missstände. Nachdem die erste Stichprobenaktion primär auf die Beratung und Sensibilisierung im Hinblick auf die neuen rechtlichen Anforderungen gerichtet war, werden nun Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die pandemiebedingten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gastronomiebranche rechtfertigen es nach Aussage der Behörde nicht, wenn nach direkter Ansprache durch die Datenschutzbehörde weiter daran festgehalten wird, die Anschriften und Telefonnummern hunderter oder gar tausender Besucher öffentlich auszulegen.

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