Am 10.09.2020 wurde der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Bundestag beschlossen. Nun steht noch der Beschluss des Bundesrats aus, so dass dieses Gesetz zeitnah in Kraft treten wird.
Worum geht es dabei? Dieses Gesetz soll zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen und insbesondere Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor den (finanziellen) Folgen derartiger Abmahnungen schützen.
Inhalte des Gesetzes
Das Gesetz vier Eckpunkte vor:
- Finanzielle Anreize für Abmahner verringern
Mitbewerber sollen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung erhalten. In diesen Fällen wird bei einer erstmaligen Abmahnung auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
2. Voraussetzungen für Anspruchsbefugnis der Abmahner erhöhen
Den berüchtigten Abmahnkanzleien und -verbänden soll die Geschäftsgrundlage entzogen. Abmahnberechtigt sind künftig nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände soll durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft werden.
3. Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern
Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Abmahner sollen somit dazu gebracht werden, die Berechtigung einer Abmahnung in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
4. Wahl des Gerichtsstands einschränken
In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Abgemahnten. Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ wird damit ausgeschaltet.
Der große Wurf oder doch eher Zurückhaltung
Und was ist jetzt von diesem Gesetz zu halten? Der Erfolg des Gesetzes wird sich in ein paar Jahren zeigen. Dabei ist jedoch durchaus eine gewisse Skepsis angezeigt, zumal dies nicht der erste Versuch der Politik ist, das „Abmahn-Unwesen“ einzuschränken.
Insbesondere das Zulassungsverfahren für „qualifizierte“ Wirtschaftsverbände lässt Fragen offen, da für die Qualifizierung eine Selbstauskunft ausreichend ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass dieses Gesetz schon seit zwei Jahren im Entwurf kursiert. D.h. man darf ruhig davon ausgehen, dass die Abmahn-Fraktion sich diesen Entwurf durchaus sehr genau angeschaut hat, steht doch das eigene Geschäftsmodell auf dem Spiel. Ein Verharren in Schockstarre und wie das Kaninchen auf die Schlange zu schauen, ist jedoch sehr unwahrscheinlich.
Selbst wenn die Tür für Abmahnungen über das Wettbewerbsrecht mit diesem Gesetz eingeschränkt wird, bleibt immer noch der materielle oder immaterielle Schadenersatzanspruch aus Art. 81 DSGVO bestehen (https://cmi-compliance.de/nicht-nur-bussgeld-steht-im-raum/) .
Zu früh freuen, sollte man sich also lieber nicht.