In der vergangenen Woche hat das OLG Stuttgart ( Urteil vom 27.2.2020, 2 U 257/19) nun ebenfalls die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen bejaht.
Damit bewertet nun nach dem OLG Naumburg auch das nächste OLG die Einhaltung der DSGVO-Anforderungen als sog. Marktverhaltensregeln. Auf Grundlage dieser Regeln können gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Abmahnungen vorgenommen werden.
Dies ist nach dem aktuellen OLG-Urteil auf Wettbewerbsverbände beschränkt. Es bleibt abzuwarten, ob auch bekannte Abmahnvereine /-verbände die Argumentation aufgreifen.