Fotografieren bei Einschulungen

Einschulung

Der Schulstart und damit die Einschulungen der Erstklässler liegen nun in vielen Bundesländern hinter uns. Und was hört man (mal wieder): Schulleiter untersagen das Anfertigen von Fotos während der Einschulungsfeier aus „Gründen des Datenschutzes“… Toll, ein einmaliger Tag und dann dürfen keine Fotos gemacht werden. Das dies zu Unverständnis und Kopfschütteln bei Eltern und Verwandten sorgt, ist völlig klar.

Mit Verlaub gesagt: diese „Gründe des Datenschutzes“ sind völliger Quatsch! Natürlich darf ich während einer derartigen Veranstaltung Fotos von meinem Kind machen. Dies hat nichts, aber auch gar nichts mit Datenschutz zu tun.

Die DSGVO greift erst dann, wenn es um die VERÖFFENTLICHUNG derartiger Fotos geht. Also um die Verbreitung im Internet oder auf sozialen Medien. Das Anfertigen der Fotos und die anschließende Verwendung im privaten/familiären Bereich – sei es gespeichert auf dem eigenen Rechner oder in Fotoalben oder Fotobüchern – liegt ausdrücklich nicht im Anwendungsbereich der DSGVO (vgl. Erwägungsgrund 18). 

Ich zitiere dazu den Landesbeauftragten für Datenschutz Sachsen-Anhalt, Herr Dr. Harald von Bose: „Wenn die Fotos von den eigenen Kindern im familiären Bereich bleiben, kann man diese bedenkenlos machen. …“ Problematisch wird es erst, wenn diese veröffentlicht und somit unkontrolliert an Dritte gehen.

Sicherlich dürfen Schulleitungen in Ausübung ihres Hausrechts ein Fotografierverbot aussprechen. Ob sie allerdings damit gut beraten sind oder nicht, sei an dieser Stelle unkommentiert. Auf alle Fälle sind sie nicht gut informiert…

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