Datenschutzbeauftragte: extern oder doch lieber intern?

Einwilligung

Hat das Unternehmen für sich die Frage geklärt, ob es einen Datenschutzbeauftragten formell benennen muss, schließt sich direkt die nächste Fragestellung an: soll einem Mitarbeiter die Aufgabe übertragen werden oder lieber einem Externen. Beide Varianten sind gesetzlich zulässig.

Dementsprechend sollen im Folgenden die Vor- und Nachteile interner und externer Lösungen gegenübergestellt werden.

KriteriumInterner BeauftragterExterner Beauftragter
Allgemeine QualifikationFundierte Kenntnisse aus den Bereichen Recht, Betriebswirtschaft und IT
Berufliche Qualifikationi.d.R. durch Zertifizierungen noch zu erwerben (Kosten ca. 2.000,00 EUR)bringt Zertifizierung mit
Fachwissen DatenschutzrechtArbeitgeber trägt Kosten für Aneignung und Erhalt (Seminare bei ca. 1.000,00 EUR pro Thema)hat selbst für Aneignung und Erhalt des Fachwissens zu sorgen
Fachwissen Datenschutzpraxisnur durch berufliche Erfahrung anzueignensollte mehrjährig vorhanden sein
Kenntnis betrieblicher Abläufe und Systemesollte vorhanden seinmuss angeeignet werden
Vermeidung Interessenkonfliktekein Mitglied der Geschäftsleitung sowie der ITkeine Interessenkonflikte gegeben
Kostenim Gehalt (zumindest anteilig) enthaltenmonatliche Kosten ca. zwischen 150,00 EUR und 450,00 EUR
Kündigungbesonderer Kündigungsschutzkein Kündigungsschutz (vertragliche Regelung)

Wege in der Praxis?

Bislang gehen wir davon aus, dass Datenschutzbeauftragte ihren Job verstehen und beherrschen. Bedauerlicherweise ist dem weder bei internen Beauftragten noch bei externen Lösungen immer der Fall. Da wird bei internen Lösungen aus vermeintlichen Kostengründen entweder der angestellten Ehefrau des Geschäftsführers, der Bürokraft oder dem gerade ausgelernten Azubi das Hütchen des Datenschutzbeauftragten aufgesetzt. Das dieses Vorgehen einer (noch nicht mal genaueren) Prüfung kaum standhält, dürfte leicht nachvollziehbar sein.

Leider ist es bei externen Beauftragten auch nicht immer besser. Viele Pseudo-Experten tummeln sich auf dem Markt, zu denen man selbst bei bester Recherche keinerlei Hinweise auf Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Veröffentlichungen oder gar eine eigene Internetpräsenz findet (vgl. auch https://cmi-compliance.de/hasardeure-im-datenschutz/).

Und welche Lösung sollte nun gewählt werden?

Den Königsweg gibt es hierbei leider nicht. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Vergleicht man Kosten, Know-how und Kündigungsmöglichkeiten, so schlägt das Pendel in Richtung des externen Beauftragten. Legt man höheres Gewicht auf Kenntnis der innerbetrieblichen Abläufe, so ist der interne Beauftragte klar im Vorteil.

Berücksichtigt man ergänzend die oftmals dünne Personaldecke in Kleinbetrieben und Mittelstand, erscheint die externe Lösung naheliegender. Der externe Datenschutzbeauftragte kostet zwar Geld, hat dafür aber eigenständig für den Erhalt seines Fachwissens zu sorgen und muss dieses auch nachweisen können. Des Weiteren kann der externe Dienstleister haftungsseitig anders betrachtet werden und ist nicht den Kündigungsschutzvorschriften unterworfen.

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