Cookies und kein Ende…

CMI Cookies

Nachdem sich sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof mit dem Setzen von Cookies ohne vorherige Einwilligung des Webseiten-Nutzers auseinandergesetzt haben, wird dieses Thema nun bald auch gesetzlich aufgegriffen.

In den vergangenen Tagen wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft bekannt. Mit diesem Entwurf sollen Telekommunikations- und Telemediengesetz an die nunmehr geltende europäische Gesetzeslage angepasst werden.

Datenzugriff grundsätzlich nur mit Einwilligung

Für Webseitenbetreiber ist dabei ein Punkt des Gesetzesentwurfs von besonderem Interesse: der § 9 „Einwilligung bei Endeinrichtungen“ (also auf dem PC, Notebook, Smartphone oder Tablet des Seitenbesuchers).

Der Entwurf sieht vor, dass Speichern oder Zugreifen nur erlaubt ist, wenn der Nutzer nach den Vorgaben der DSGVO informiert wurde und er auch (vorab) eingewilligt hat. Ausnahmen hierzu bestehen lediglich bei:

  • technischer Erfordernis,
  • vertraglich ausdrücklich vereinbart oder
  • zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig

D.h. nicht nur Cookies (z.B. durch Google Analytics, Google Ads o.ä.), sondern generell das Erheben oder Verarbeiten personenbezogener Daten aus Endgeräten von Nutzern (z.B. bei Google Remarketing, reCaptcha, Web Fonts, Maps, …) wird in der gegenwärtigen Entwurfsfassung unter den AUSSCHLIESSLICHEN Vorbehalt der Einwilligung durch den Seitennutzer gestellt.

Eine wirksame Einwilligung soll gemäß TTDSG-Entwurf vorliegen, wenn der Anbieter den Nutzer darüber informiert hat, welche Informationen zu welchem Zweck und wie lange auf den Endgeräten gespeichert bleiben und ob Dritte darauf Zugriff haben. Dann ist weiter notwendig, dass der Nutzer diese Information „mittels einer Funktion“ aktiv bestätigt und das jeweilige Medium in Anspruch nimmt.

Lösung durch Einsatz professioneller Constent-Tools

Berücksichtigt man hierzu ergänzend, dass der EU-US-Privacy-Shield am 16.07.2020 (und damit der Datentransfer zu US-Anbietern wie Google oder Facebook) für unzulässig erklärt wurde, bleibt für einen Webseitenbetreiber aktuell nur noch eine Möglichkeit: professionelle Consent-Systeme. Diese holen Einwilligungen der Nutzer VOR Einsatz der jeweiligen Online-Tools ein und erst nach erfolgter – und wirksamer – Einwilligung werden die Tools freigeschaltet.

Die bislang in der Praxis weit verbreitete Methode von Cookie-Bannern „…durch Weiternutzung unserer Seite erklären Sie sich einverstanden…“ ist bereits durch diverse Urteile untersagt. Nun wird diese Untersagung bald nochmal gesetzlich fixiert.

Wer also noch alte Banner einsetzt: Handlungsbedarf ist geboten…

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